Markus Schwender
Live-Schulungen in organisatorischem Brandschutz
Übersicht
des Leistungsangebotes von Markus Schwender

Live-Schulungen
in organisatorischem Brandschutz

Live-Schulung
Ausbildung zur Q-Fachkraft für Rauchwarnmelder

Live-Schulung
in erweiterter Erster-Hilfe inkl. Oxygen Provider für Taucher / innen

Live-Schulungen 2025
Terminübersicht
Organisatorischer Brandschutz
vorbeugende Maßnahmen, die Wahrscheinlichkeit eines Brandes zu verringern und im Brandfall Personen und Eigentum zu schützen.
Der organisatorische Brandschutz bezeichnet alle Maßnahmen in einem Unternehmen zur Planung, Organisation und Vorbereitung des Brandschutzes. Organisatorischer Brandschutz ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und ergänzt die Maßnahmen des anlagentechnischen und baulichen Brandschutzes.
Der organisatorische Brandschutz bezieht sich auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um das Risiko von Bränden zu verringern und im Brandfall die Sicherheit der Personen und dem Eigentum zu schützen.
Hierzu gehören die Schulung von Mitarbeitern, die Ausbildung zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern, die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen, die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, regelmäßige Brandschutz- und Evakuierungsübungen sowie die Nutzung von Notfallplänen. Die geregelte Überprüfung und Wartung der Brandschutzeinrichtungen.
Organisatorischer Brandschutz ist ein wichtiger Teil der Gesamtstrategie eines Unternehmens, er minimiert das Brandrisiko und stärkt die betriebliche Sicherheit.
Rechtliche Regelung
- DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer
- DGUV-Information 205-001 Betrieblicher Brandschutz in der Praxis
- DGUV Information 205-003 Aufgaben, Qualifizierung, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
- DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
- Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
- DIN 14096 Brandschutzvorschriften
- § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)