
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Evakuierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden.
Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.
(Auszug aus DGUV-I 205-023, Abschnitt 1.1 – Regelmäßige Unterweisung)
Grundlagen
Brandschutzordnung Teil A / B / C
Regeln zur Brandverhütung
Brand- und Rauchausbreitung
Flucht- und Rettungswege
Sammelplatz / Feuerwehrflächen
Verhalten im Brandfall
Meldeeinrichtungen / Notruf
Löschversuch unternehmen (Theorie und Praxis)
Geräte
Firetrainer, Feuerlöscher
Rechtliche Situation
Im Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
DGUV-I 205-023, Abschnitt 1.1 – Regelmäßige Unterweisung
DGUV-I 205-025
DGUV-I 205-039
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) § 22 – „Grundsätze der Prävention“