Grundlagen
Im Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Eine professionelle Evakuierungsausrüstung ist so konzipiert, dass sie im Notfall Sicherheit, Übersicht und Effizienz gewährleistet. Dabei ist sicherzustellen, dass für jede in der Notfallorganisation definierte Funktion eine angemessene und funktionsgerechte Ausrüstung bereitsteht. Diese dient der klaren Aufgabenverteilung, schnellen Kommunikation und sicheren Durchführung der Evakuierungsmaßnahmen.
Der EVAK-Rucksack mit seinem speziellen Inhalt unterstützt ihre Mitarbeiter bei ihren auszuführenden Aufgaben während der Evakuierung sowie am Sammelplatz um eine bessere Sicherheit zu gewährleisten und etwas Stress aus der Situation zu nehmen.
Rechtliche Situation
DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 (4)
Gefahrstoffverordnung § 13 (1)
ASR A2,3 „Fluchtweg, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
VDI 4062 => „Evakuierung von Personen im Gefahrenfall“
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG